© JULI PULI | ADOBE STOCK News zum Steuer-, Sozial- und Wirtschaftsrecht 2026 WAS IST NEU?
Wir beraten Sie gerne: Tel. +43 (0) 03452 823 43 - 0 | www.gundaeisner-stb.at Nach zwei Jahren der Rezession zeigte die österreichische Wirtschaft 2025 zwar erste Anzeichen einer Stabilisierung und leichten Erholung – für großen Optimismus ist es jedoch noch zu früh. Besonders zurückhaltend bleibt weiterhin die Investitionstätigkeit der Unternehmen. Um hier gegenzusteuern, setzt die Bundesregierung vorsichtige Maßnahmen, etwa durch eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren zudem von der Ausweitung der Basispauschalierung in der Einkommensteuer sowie der Vorsteuerpauschalierung. Dadurch lassen sich Steuern sparen und der Verwaltungsaufwand reduzieren. 2025 konnten wir uns noch über das Ende der kalten Progression freuen. Ein Drittel der Inflationsanpassung wird nun aber im kommenden Jahr als„Sparmaßnahme“ einbehalten. Zuvor war es von der Bundesregierung variabel zur steuerlichen Entlastung verteilt worden. Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden immerhin die Tarifgrenzen der ersten bis fünften Tarifstufe ab 1. Jänner 2026 um rund 1,73 % angehoben. Auch verschiedene Steuerabsetzbeträge werden an die Inflation angepasst. Neben Neuerungen in der Umsatzsteuer, bei Kraftfahrzeugen und Immobilien informieren wir Sie zum Thema„Altersvorsorge und Pension“. Gerade in diesem Bereich führen laufende Änderungen immer wieder zu Verunsicherung darüber, wie sich die eigene Pension künftig gestalten wird. Fragen zu Altersteilzeit, Zuverdienst und vorzeitiger Alterspension beantworten wir für Sie in einer übersichtlichen Zusammenstellung. Unsere Broschüre zum Jahresbeginn 2026 bietet Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Änderungen im Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Bei Fragen zu einzelnen Themen oder wenn Sie detailliertere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Für die gute Zusammenarbeit und das uns entgegengebrachte Vertrauen bedanken wir uns herzlich. Auch im Jahr 2026 werden wir Ihnen wieder als verlässlicher und kompetenter Berater zur Seite stehen. Gunda Eisner und das ganze Team Liebe Klientinnen und Klienten! VORWORT
3 INHALT 4 Maßnahmen zur Entlastung 2026 5 Progressionsabgeltung 2026 5 Tarifstufen 2026 7 Steuerabsetzbeträge 2026 8 Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge 9 Arbeitnehmer 10 Neue Mitarbeiterprämie 12 Pendlereuro 12 Änderungen beim Kilometergeld 12 Trinkgelder 14 SV-Werte 2026 14 Arbeitslosenversicherung 2026 15 Unternehmer und Vereine 16 Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages 18 Kleinunternehmer 18 Änderungen bei der Betriebsausgabenpauschalierung 19 Änderungen bei der Vorsteuerpauschalierung 19 Umsatzsteuer 19 Ermittlung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer 20 Unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen 21 Scheinrechnungen und Vorsteuerabzug 22 NoVA-Befreiung 23 Spendenbegünstigung für Vereine 23 Aufzeichnungspflichten für Vereine 25 Immobilien 26 Änderungen in der Grunderwerbsteuer 26 Gesellschafterwechsel 26 Anteilsvereinigung –„Vereinigung in einer Hand“ 27 Immobiliengesellschaften 27 Umwidmungszuschlag beim Immobilienverkauf 29 Altersvorsorge und Pension 30 Drei-Säulen-Modell 31 Teilpension und neue Altersteilzeit 32 Zuverdienst und Zuverdienstgrenzen 34 „Arbeiten im Alter“-Modell
4 ����������������������������� Maßnahmen zur Entlastung 2026 © KALIM | ADOBE STOCK
5 ����������������������������� Progressionsabgeltung 2026 Von 2023 bis 2025 wurde die jährlich auf Grund der Inflation entstehende steuerliche Mehrbelastung („kalte Progression“) zur Gänze abgegolten. Sozial- und Familienleistungen wurden ebenfalls valorisiert. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung erfolgen die Inflationsanpassungen ab 2026 jedoch nur mehr im Ausmaß von zwei Dritteln. Die wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge werden automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst. Die im Jahr 2026 auszugleichende Inflationsrate beträgt 2,6 %, errechnet als der Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten über die Monate Juli 2024 bis Juni 2025. Darüber hinaus wäre die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet, bis spätestens 15.9.2025 einen Ministerratsbeschluss zur Abgeltung des verbleibenden Drittels des Inflationsvolumens zu fassen. Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025–2029 werden jedoch aus Gründen der Budgetkonsolidierung die Inflationsanpassungen in den Kalenderjahren 2026 bis 2029 nur im Ausmaß von zwei Dritteln – also um 1,733 % – erfolgen. Als Folge der Budgetkonsolidierung wird auch die Valorisierung gewisser Familienleistungen für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt und damit auch der Kinderabsetzbetrag nicht erhöht werden. Tarifstufen 2026 Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis fünften Tarifstufe ab 1.1.2026 um rund 1,73 % angepasst. Die Einkommen- bzw. Lohnsteuersätze bleiben unverändert. 2026 wirkt sich die Indexierung der Tarifstufen folgendermaßen aus: Beträge in € Tarifstufen 2025 Tarifstufen 2026 Steuersatz 2025 und 2026 bis 13.308 bis 13.539 0 % über 13.308 bis 21.617 über 13.539 bis 21.992 20 % über 21.617 bis 35.836 über 21.992 bis 36.458 30 % über 35.836 bis 69.166 über 36.458 bis 70.365 40 % über 69.166 bis 103.072 über 70.365 bis 104.859 48 % über 103.072 bis 1.000.000 über 104.859 bis 1.000.000 50 % über 1.000.000 über 1.000.000 55 %
6 ����������������������������� Die Einkommensteuer berechnet sich bei der Veranlagung 2026 bzw. für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2025 nach folgender Formel: Beträge in € Einkommen 2026 Formel zur Berechnung der Einkommensteuer 2026 bis 13.539 Null über 13.539 bis 21.992 (Einkommen – 13.539) x 20 % über 21.992 bis 36.458 (Einkommen – 21.992) x 30 % + 1.690,60 über 36.458 bis 70.365 (Einkommen – 36.458) x 40 % + 6.030,40 über 70.365 bis 104.859 (Einkommen – 70.365) x 48 % + 19.593,20 über 104.859 bis 1.000.000 (Einkommen – 104.859) x 50 % + 36.150,32 über 1.000.000 (Einkommen – 1.000.000) x 55 % + 483.720,82 Beispiel Das steuerpflichtige Jahreseinkommen 2026 beträgt € 110.000; davon sind zu versteuern: Einkommen 2026 Steuersatz = Grenzsteuersatz 2026 Einkommensteuer 2026 13.539 mit 0 % 0,00 8.453 mit 20 % 1.690,60 14.466 mit 30 % 4.339,80 33.907 mit 40 % 13.562,80 34.494 mit 48 % 16.557,12 5.141 mit 50 % 2.570,50 Einkommensteuerbelastung 2026 (ohne Berücksichtigung von Absetzbeträgen) 38.720,82 Anmerkung: Von dieser Einkommensteuerbelastung werden in der Folge noch allfällige Absetzbeträge abgezogen. Vereinfacht: Das steuerpflichtige Jahreseinkommen in Höhe von € 110.000 liegt in der „vorletzten“ Tarifstufe (über € 104.859 bis € 1.000.000). Es kommt somit folgende Formel zur Anwendung: Einkommen 2026 Formel zur Berechnung der Einkommensteuer 2026 über 104.859 bis 1.000.000 (Einkommen – 104.859) x 50 % + 36.150,32 Dies ergibt für 2026 eine Einkommensteuerbelastung (ohne Absetzbeträge) in Höhe von € 38.720,82.
7 ����������������������������� Steuerabsetzbeträge 2026 Die Einkommensteuerbelastung reduziert sich durch die Berücksichtigung diverser Steuerabsetzbeträge. Die diesbezüglichen Werte werden ab 1.1.2026 um rund 1,73 % an die Inflation angepasst. Ebenfalls angepasst werden die Werte für die Rückerstattung der Sozialversicherung (SV) inkl. SV-Bonus und für die Erstattung der Absetzbeträge (früher Negativsteuer). 2026 wirkt sich die Indexierung der Steuerabsetzbeträge folgendermaßen aus: Beträge in € Steuerabsetzbetrag etc. pro Kalenderjahr 2025 2026 Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind 601 612 Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern 813 828 Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag für das dritte und jedes weitere Kind 268 273 Alleinverdienerabsetzbetrag – Zuverdienstgrenze des (Ehe-)Partners 7.284 7.411 Unterhaltsabsetzbetrag für das erste Kind 37 38 Unterhaltsabsetzbetrag für das zweite Kind 55 56 Unterhaltsabsetzbetrag für das dritte und jedes weitere Kind 73 75 Verkehrsabsetzbetrag 487 496 Verkehrsabsetzbetrag (erhöht) 838 853 © NDABCREATIVITY | ADOBE STOCK
8 ����������������������������� Verkehrsabsetzbetrag (erhöht) – Einkommensgrenze 14.812 15.069 Verkehrsabsetzbetrag (erhöht) – Einschleifregelung 14.812 bis 15.782 15.069 bis 16.056 Verkehrsabsetzbetrag (Zuschlag) 790 804 Verkehrsabsetzbetrag (Zuschlag) – Einkommensgrenze 19.424 19.761 Verkehrsabsetzbetrag (Zuschlag) – Einschleifregelung 19.424 bis 29.743 19.761 bis 30.259 Pensionistenabsetzbetrag 1.002 1.020 Pensionistenabsetzbetrag – Einkommensgrenze 21.245 21.614 Pensionistenabsetzbetrag – Einschleifregelung 21.245 bis 30.957 21.614 bis 31.494 Pensionistenabsetzbetrag (erhöht) 1.476 1.502 Pensionistenabsetzbetrag (erhöht) – Zuverdienstgrenze des (Ehe-)Partners 2.673 2.720 Pensionistenabsetzbetrag (erhöht) – Einkommensgrenze 24.196 24.616 Pensionistenabsetzbetrag (erhöht) – Einschleifregelung 24.196 bis 30.957 24.616 bis 31.494 Maximale SV-Rückerstattung für Arbeitnehmer 487 496 Maximale SV-Rückerstattung für Arbeitnehmer bei Anspruch auf Pendlerpauschale 608 750 SV-Bonus für Arbeitnehmer, die den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhalten 790 804 Maximale SV-Rückerstattung bei Anspruch auf einen (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag 710 723 Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge Die Freigrenze der sogenannten sonstigen Bezüge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird ebenfalls ab 1.1.2026 um rund 1,73 % an die Inflation angepasst. Beträge in € Freigrenze pro Kalenderjahr 2025 2026 Freigrenze bei sonstigen Bezügen 2.570 2.615
9 Arbeitnehmer © VITALII SHKURKO | ADOBE STOCK Arbeitnehmer
10 Arbeitnehmer Neue Mitarbeiterprämie Das Budgetbegleitgesetz 2025 führte eine neue steuerfreie Mitarbeiterprämie von € 1.000 für das Kalenderjahr 2025 ein. Dabei sind die Unterschiede im Vergleich zu bisherigen Prämien zu beachten; insbesondere ist die neue Mitarbeiterprämie sozialversicherungspflichtig und es fallen auch Lohnnebenkosten an. Die neue Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2025 umfasst Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Zahlungen, die vertraglich vereinbart sind oder ohnehin regelmäßig angefallen sind, können hingegen nicht als Mitarbeiterprämie steuerfrei gestellt werden. Eine in den Vorjahren ausbezahlte Corona-Prämie, Teuerungsprämie oder Mitarbeiterprämie stellt kein Hindernis für die Auszahlung der neuen Mitarbeiterprämie dar. Anwendungsbereich ausgeweitet Im Vergleich zu ähnlichen Vorgängermodellen muss die Zahlung nicht auf einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder entsprechende Betriebsvereinbarung) basieren, wodurch sich der Anwendungsbereich deutlich erhöht und der Formalismus reduziert wird. Zudem ist bei der Gewährung der neuen Mitarbeiterprämie kein Gruppenmerkmal (sachliche Differenzierung etwa in Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge, nach Art der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit oder Entfernung Arbeitsstätte zum Wohnort) notwendig. Daher kann die neue Mitarbeiterprämie auch nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden, ohne dass diese eine Gruppe darstellen. © KOLDO_STUDIO | ADOBE STOCK
11 Arbeitnehmer Wird die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung jedoch betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt werden. Was konkret unter einer sachlichen, betriebsbezogenen Begründung zu verstehen ist, ist derzeit noch offen. Es ist aber davon auszugehen, dass Begründungen wie eine erhöhte Arbeitsbelastung wegen eines Projektes oder stark gestiegene Mobilitätskosten als gerechtfertigt gelten werden. Erhöht nicht das Jahressechstel Die Steuerfreiheit ist bis zu einem Betrag von maximal € 1.000 pro Mitarbeiter für das Kalenderjahr 2025 ausschöpfbar. Eine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten ist allerdings nicht vorgesehen. Somit ist die neue Mitarbeiterprämie ausschließlich von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Die neue Mitarbeiterprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Den Arbeitgebern ist es freigestellt, die neue Mitarbeiterprämie am Stück oder aufgeteilt auszuzahlen. Sozialversicherungsrechtlich liegt je nach Ausgestaltung entweder eine Sonderzahlung oder ein laufender Bezug vor. Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie Die neue Mitarbeiterprämie ist bei Arbeitnehmern veranlagungs- und lohnsteuerpflichtig, wenn sie über € 1.000 im Kalenderjahr 2025 beträgt, etwa weil sie von mehreren Arbeitgebern gewährt wird. Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Mitarbeitergewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Mitarbeitergewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Beispiele Ein Mitarbeiter erhält eine Gewinnbeteiligung von € 2.000 und eine Prämie von € 1.000. Die beiden Bonuszahlungen überschreiten den Betrag von € 3.000 nicht und sind somit steuerfrei. Ein Mitarbeiter erhält eine Gewinnbeteiligung von € 3.000 und eine Prämie von € 1.000. Die beiden Bonuszahlungen überschreiten den Betrag von € 3.000. Die Mitarbeiterprämie ist zu Gänze steuerfrei, die Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mit einem Betrag von € 2.000 – die restlichen € 1.000 sind veranlagungs- und lohnsteuerpflichtig. Ausblick 2026 Der Finanzminister hat die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie bis 30.4.2026 zu evaluieren. Hinsichtlich der für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen Mitarbeiterprämie ist, basierend auf den Ergebnissen dieser Evaluierung, ein Gesetzesvorschlag bis 31.5.2026 hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe auszuarbeiten.
12 Arbeitnehmer Pendlereuro Durch das Budgetbegleitgesetz 2025 wurde der Pendlereuro ab 1.1.2026 erhöht. Beim Pendlereuro handelt es sich um einen Absetzbetrag, der die Einkommen- bzw. Lohnsteuer direkt reduziert. Die Erhöhung ist eine Teilkompensation für Pendler auf Grund der Abschaffung des Klimabonus. Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis steht dem Arbeitnehmer ein Pendlereuro in Höhe von jährlich € 6 (€ 2 bis 2025) pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Änderungen beim Kilometergeld Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder ab 1.1.2025 einheitlich mit € 0,50 je Fahrkilometer festgelegt. Im Sinne einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung wurde das Kilometergeld für Motorfahrräder bzw. Motorräder und Fahrräder ab 1.7.2025 wieder halbiert. Für die berufliche Nutzung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeuges (PKW, Motorrad und Fahrrad) kann durch den Arbeitgeber ein Kilometergeld nicht steuerbar – also steuerfrei – und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden, und zwar in folgendem Ausmaß: Beträge in € Art des Fahrzeuges 1.1. bis 30.6.2025 ab 1.7.2025 Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer 0,50 0,25 PKW je Fahrkilometer 0,50 0,50 Für jede Person, deren Mitbeförderung in einem PKW beruflich notwendig ist, gebührt ein bestimmter Zuschlag je Fahrkilometer 0,15 0,15 Fahrräder und E-Bikes 0,50 0,25 Trinkgelder Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite – freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht – gegeben werden, sind einkommen- bzw. lohnsteuerfrei. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.
13 Arbeitnehmer Auf Grund jüngster Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) sowie zahlreicher damit einhergehender Anfragen und Auslegungsfragen in der Praxis hat das Finanzministerium folgende Klarstellung veröffentlicht: Ů Die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht maßgeblich. Ů Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (z.B. im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer verteilt werden, fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung. In der Sozialversicherung (SV) gelten Trinkgelder als Entgelt von Dritten und unterliegen somit der Beitragspflicht; bislang gab es jedoch diesbezüglich keine bundesweit einheitliche Regelung. Für bestimmte Branchen (z.B. Gast- und Hotelgewerbe) gelten ab 2026 bundesweit einheitliche, stufenweise steigende Pauschalbeträge, die als SV-Beitragsgrundlage dienen und Rechtssicherheit schaffen. Diese Pauschalen sind bindende Obergrenzen, was nachträgliche Prüfungen und Nachzahlungen ausschließt; liegt das tatsächliche Trinkgeld unter der Pauschale, kann ein niedrigerer Betrag angesetzt werden. Diese Pauschalbeträge sind nur für die SV, nicht aber für die Einkommen- bzw. Lohnsteuer relevant. Beträge in € Monatlicher Pauschalbetrag 2026 2027 2028 ab 2029 Mitarbeiter mit Inkasso 65,00 85,00 100,00 Valorisierung Mitarbeiter ohne Inkasso 45,00 45,00 50,00 Valorisierung Hinweis: Die Veröffentlichung der entsprechenden rechtlichen Änderungen bleibt abzuwarten; möglicherweise gibt es noch Änderungen. © (JLCO) JULIA AMARAL | ADOBE STOCK
14 Arbeitnehmer SV-Werte 2026 Die Aufwertungszahl für das Jahr 2026 beträgt 1,073. Sie dient unter anderem zur Errechnung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2026 wurde nicht aufgewertet, sondern bleibt unverändert auf dem Niveau von 2025. Vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung ergeben sich daraus nachstehende Werte für 2026: Beträge in € 2025 2026 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 551,10 551,10 Grenzwert für Pauschbetrag (Dienstgeberabgabe – DAG) 826,65 826,65 Höchstbeitragsgrundlage täglich 215,00 231,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich 6.450,00 6.930,00 Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (für echte und freie Dienstnehmer) 12.900,00 13.860,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen 7.525,00 8.085,00 Arbeitslosenversicherung 2026 Die Prozentsätze (keine Änderung) bzw. Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen betragen ab 1.1.2026: Beträge in € Monatliche Beitragsgrundlage 2026 bis 2.225 0 % über 2.225 bis 2.427 1 % über 2.427 bis 2.630 2 % über 2.630 2,95 % Ebenso angepasst werden ab 1.1.2026 die Grenzbeträge zum Lehrlingsanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen: Monatliche Beitragsgrundlage 2026 bis 2.225 0 % über 2.225 bis 2.427 1 % über 2.427 1,15 %
15 Unternehmer und Vereine © VIACHESLAV YAKOBCHUK | ADOBE STOCK Unternehmer und Vereine
16 UNTERNEHMER Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages Um die Konjunktur zu stärken und die Investitionen anzukurbeln, werden Ausrüstungsinvestitionen von Unternehmen in den Monaten November und Dezember 2025 sowie dem gesamten Jahr 2026 durch eine Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB) besonders begünstigt. Der IFB ist ein seit 2023 bestehendes steuerliches Instrument, mit dem Investitionen (Anschaffung oder Herstellung) in begünstigte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens – zusätzlich zur normalen Abschreibung – im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung mit einem besonderen Freibetrag (= zusätzliche Betriebsausgabe) gefördert werden. Der IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind (nur betriebliche Einkünfte; nicht für Pauschalierer). Für bestimmte Wirtschaftsgüter kann kein IFB geltend gemacht werden (z.B. Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden; Gebäude; Kraftfahrzeuge, sofern nicht elektrisch; geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter; klimaschädliche Anlagen; etc.). Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige hat somit ein Wahlrecht, ob er den IFB erst im Jahr des Abschlusses des Investitionsvorgangs von den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend macht oder ob er den IFB bereits von den aktivierten Teilbeträgen berechnet. © KZENON | ADOBE STOCK
17 UNTERNEHMER 4 Jahre Behaltedauer Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, so ist der geltend gemachte IFB grundsätzlich im Jahr des Ausscheidens gewinnerhöhend anzusetzen (= zusätzliche Betriebseinnahme). Bislang beträgt der IFB 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. 15 % für Ökoinvestments (= Investitionen in Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind). Für begünstigte Investitionen wird der IFB befristet auf 20 % bzw. 22 % erhöht. Maximal begünstigt sind wie bisher Investitionen von jährlich maximal € 1 Mio. pro Unternehmen. Die erhöhten Prozentsätze werden für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Anwendung gelangen, soweit diese auf den Zeitraum zwischen dem 1.11.2025 und dem 31.12.2026 entfallen. Keine Voraussetzung ist daher, dass die Anschaffung oder Herstellung erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw. in diesem endet. Achtung! Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31.12.2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der IFB für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Ansprüche auf den befristet erhöhten IFB nicht erst zeitverzögert nach dem begünstigten Zeitraum geltend gemacht werden (z.B. bei einem Herstellungszeitraum über mehrere Jahre), sondern spätestens für das Jahr 2026. Beispiel 1 Der Einzelunternehmer A beginnt im Jänner 2024 einen Herstellungsvorgang, der im Dezember 2025 endet. Hinsichtlich der Herstellungskosten ist abzugrenzen: Insoweit die Herstellungskosten auf das Jahr 2024 sowie auf die Monate Jänner bis Oktober 2025 entfallen, kann A den IFB in regulärer Höhe geltend machen (10 % bzw. 15 %). Für die auf die Monate November und Dezember des Jahres 2025 entfallenden Herstellungskosten kann A hingegen den befristet erhöhten IFB (20 % bzw. 22 %) geltend machen. Diese Abgrenzung wäre für das Jahr 2025 ebenso vorzunehmen, wenn A den IFB bereits im Jahr 2024 von aktivierten Teilbeträgen der Herstellungskosten geltend gemacht hätte. Beispiel 2 Der Einzelunternehmer B beginnt im Oktober 2026 einen Herstellungsvorgang und macht den IFB bereits für die im Jahr 2026 aktivierten Teilbeträge geltend. Im Juni 2027 endet der Herstellungsvorgang. Ihm steht für die im Jahr 2026 aktivierten Teilbeträge der befristet erhöhte IFB zu, für die verbleibenden Teilbeträge steht ihm der IFB in regulärer Höhe zu. Variante: B aktiviert die Teilbeträge für das Jahr 2026, macht den IFB aber erst im Jahr des Abschlusses des Investitionsvorgangs (2027) von den gesamten Herstellungskosten geltend. Ihm steht für die gesamten Herstellungskosten nur der IFB in regulärer Höhe zu.
18 UNTERNEHMER Kleinunternehmer Änderungen bei der Betriebsausgabenpauschalierung Führt ein Selbständiger oder Gewerbetreibender eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, so kann dieser – durch Beanspruchen der Basispauschalierung – Betriebsausgaben pauschal (= Prozentsatz des Jahresumsatzes) und ohne Nachweis steuerlich absetzen. Da die meisten Betriebsausgaben als„abpauschaliert“ gelten, können lediglich bestimmte Betriebsausgaben (z.B. Ausgaben für Waren oder Löhne) zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden. Eine Voraussetzung für die Basispauschalierung ist, dass eine bestimmte Umsatzgrenze im vorangegangenen Jahr nicht überschritten wurde. Wurde die Basispauschalierung einmal beansprucht und wird in der Folge davon abgegangen (etwa durch Führen einer normalen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung), so ist eine neuerliche Pauschalierung der Betriebsausgaben frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig. Durch das Budgetbegleitgesetz 2025 wurden bei der einkommensteuerlichen Basispauschalierung die Umsatzgrenze sowie der Durchschnittssatz für die pauschalen Betriebsausgaben (= Prozentsatz des Jahresumsatzes) erhöht. Beträge in € Bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit (vermögensverwaltende Tätigkeit wie z.B. Hausverwalter, Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand; wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer) sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit bis 2024 2025 ab 2026 Vorjahresumsatz ≤ 220.000 ≤ 320.000 ≤ 420.000 Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben 6 % des Jahresumsatzes 6 % des Jahresumsatzes 6 % des Jahresumsatzes Höchstbetrag für pauschale Betriebsausgaben 13.200 19.200 25.200 Bei den übrigen Einkünften aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit bis 2024 2025 ab 2026 Vorjahresumsatz ≤ 220.000 ≤ 320.000 ≤ 420.000 Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben 12 % des Jahresumsatzes 13,5 % des Jahresumsatzes 15 % des Jahresumsatzes Höchstbetrag für pauschale Betriebsausgaben 26.400 43.200 63.000
19 UNTERNEHMER Änderungen bei der Vorsteuerpauschalierung Soweit die Voraussetzungen für die einkommensteuerliche Basispauschalierung erfüllt sind, können Unternehmer ebenso Vorsteuern pauschal geltend machen (Vorsteuerpauschalierung). Entsprechend der Erhöhung der Umsatzgrenze für die Anwendung der einkommensteuerlichen Basispauschalierung wurde auch die umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung durch das Budgetbegleitgesetz 2025 angepasst. Beträge in € bis 2024 2025 ab 2026 Vorjahresumsatz ≤ 220.000 ≤ 320.000 ≤ 420.000 Durchschnittssatz für Vorsteuerpauschale 1,8 % des Jahresumsatzes 1,8 % des Jahresumsatzes 1,8 % des Jahresumsatzes Höchstbetrag für Vorsteuerpauschale 3.960 5.760 7.560 Umsatzsteuer Ermittlung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer Mit 1.1.2025 wurde die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von € 35.000 netto auf € 55.000 brutto pro Jahr erhöht. Für die Berechnung dieser Grenze ist nicht der Zufluss des Entgelts ausschlaggebend, sondern wann die entsprechende Leistung ausgeführt wurde. Bei der Kleinunternehmerregelung (Wahlrecht) handelt es sich um eine persönliche Steuerbefreiung, durch die der Unternehmer einerseits keine Umsatzsteuer verrechnen und abführen muss, andererseits aber auch keinen Vorsteuerabzug aus Vorleistungen geltend machen kann. Bei der aktuellen Grenze von € 55.000 handelt es sich um einen Bruttobetrag, bei welcher die Umsatzsteuer nicht mehr„herausgerechnet“ wird, und sie bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer, nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe des Unternehmers. Keine rückwirkende Besteuerung Seit 1.1.2025 bleibt die Steuerbefreiung bei Überschreitung der Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % noch bis zum Ende des Kalenderjahres aufrecht (Entfall der Kleinunternehmerbefreiung erst im Folgejahr) bzw. entfällt im laufenden Jahr erst mit jenem Umsatz, mit dem die Toleranzgrenze von 10 % unterjährig überschritten wird. Erst auf diesen und alle danach folgenden Umsätze ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in diesem Jahr
20 UNTERNEHMER nicht mehr anwendbar. Eine rückwirkende Besteuerung der Umsätze bis zum Jahresbeginn zurück ist hingegen nicht mehr vorgesehen, wodurch sich der administrative Aufwand im Übergangsjahr reduziert. Zeitpunkt der Leistungserbringung Aus zeitlicher Sicht sind bei der Berechnung der Umsatzgrenze all jene Umsätze relevant, für die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Veranlagungszeitraum ausgeführt wurden. Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird oder nicht, richtet sich daher nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum tatsächlich ausgeführten Leistungen des Unternehmers. Bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ist es somit nicht von Bedeutung, wann das Entgelt vereinnahmt wird. Vielmehr kommt es auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen an. Daher ist auch im Fall der Ist-Besteuerung für die Berechnung der Umsatzgrenze und somit für die Prüfung, ob die Kleinunternehmerbefreiung besteht, nicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Bei der Ist-Besteuerung müssen Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn sie auch tatsächlich die Zahlungen von ihren Kunden erhalten haben. Beispiel Herr X versteuert nach dem Ist-System. Er erbringt im Jahr 2025 Leistungen, für die er € 40.000 in Rechnung stellt. An Einnahmen fließen bei ihm im Jahr 2025 lediglich € 5.000 zu. Im Jahr 2026 werden die restlichen € 35.000 vereinnahmt. Für im Jahr 2026 erbrachte Leistungen werden € 50.000 in Rechnung gestellt, die auch zur Gänze 2026 bezahlt werden. In beiden Jahren ist die Kleinunternehmerregelung anwendbar, da im Jahr 2025 Leistungen in Höhe von € 40.000 und im Jahr 2026 in Höhe von € 50.000 erbracht werden. Dass im Jahr 2026 Entgelte in Höhe von insgesamt € 85.000 zufließen, ist irrelevant. Unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen Bei Übermittlung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) liegt Abgabenhinterziehung auch dann vor, wenn später eine korrekte Umsatzsteuerjahreserklärung hätte eingereicht werden sollen. Grundsätzlich müssen Unternehmer eine UVA beim Finanzamt einreichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Umsatzsteuer oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen haben. Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall zunächst nicht bescheidmäßig festgesetzt, sondern vom Unternehmer selbst berechnet und abgeführt. Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden, etwa durch Abzug unrichtiger Vorsteuerbeträge.
21 UNTERNEHMER Überhöhte Vorsteuern und Finanzstrafverfahren Kürzlich hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Entscheidung mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Rechtsanwältin, die eine UVA einreichte, in der sie überhöhte Vorsteuern geltend machte. Das Finanzamt wies sie darauf hin, woraufhin sie bekanntgab, nicht in der Lage gewesen zu sein, eine richtige UVA einzureichen. Vielmehr würde die Richtigstellung mit der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen. Daraufhin nahm die Finanzverwaltung eine Abgabenverkürzung an und leitete ein Finanzstrafverfahren ein. Der VwGH hat dann später festgehalten, dass es nicht gegen eine Abgabenhinterziehung spricht, wenn zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung richtiggestellt werden sollten. Für eine Abgabenhinterziehung genügt bereits die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Erhält das Finanzamt nicht in dem Zeitpunkt den richtigen Betrag, zu dem ihm die Umsatzsteuer zusteht, liegt eine Abgabenverkürzung auch dann vor, wenn dies später wieder ausgeglichen wird. Scheinrechnungen und Vorsteuerabzug Weisen Rechnungen Umsatzsteuer aus, obwohl keine Leistungen erbracht wurden, so handelt es sich dabei um Scheinrechnungen. Die in solchen Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer muss vom Rechnungsaussteller abgeführt werden, während dem Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug zusteht. Wird eine Rechnung ausgestellt und darin Umsatzsteuer ausgewiesen, ohne dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, schuldet der Rechnungsaussteller diese Umsatzsteuer, obwohl der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug hat. Diese Steuerschuld kraft Rechnungslegung hat zur Voraussetzung, dass eine Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes erfüllt. Der Zweck dieser Regelung liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug – eine korrekte Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug – vorzubeugen. Dokumente, die formell nicht alle Merkmale einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aufweisen und somit unvollständig sind, lösen hingegen keine Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung aus. Da sie schon aus diesem formalen Grund nicht als Grundlage für einen Vorsteuerabzug dienen, kann ein Missbrauch nicht in Betracht kommen. Ist für ein mangelhaftes Abrechnungsdokument schon formell keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben, bedarf es des Korrektivs einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung nicht. Hinweis: Nach einem aktuellen Gesetzesentwurf (Abgabenänderungsgesetz 2025) soll ab 1.1.2026 bei Ausstellung einer Rechnung an einen Endverbraucher keine Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung entstehen können. Bei Rechnungen an Unternehmer soll eine fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer weiterhin kraft Rechnungslegung geschuldet werden; dies soll unabhängig davon gelten, ob der empfangende Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. © WOLFILSER | ADOBE STOCK
22 UNTERNEHMER NoVA-Befreiung Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen wurde sowohl für Unternehmer als auch für Privatpersonen abgeschafft. Seit 1.7.2025 unterliegen nur noch Fahrzeuge der NoVA, die„hauptsächlich“ zur Personenbeförderung bestimmt sind. Klassische Transporter, Kastenwagen oder Pritschenwagen mit einer Sitzreihe wurden hingegen von der Abgabe befreit. Die Befreiung für Kasten- und Pritschenwagen (hierunter fallen auch Pick-ups) mit zwei Sitzreihen gilt hingegen nur, wenn der Laderaum oder die Ladefläche in ihrer Beschaffenheit bzw. Größe spezifischen Anforderungen genügen. Weiters gilt die Befreiung bei einem Pritschenwagen mit zwei Sitzreihen nur, wenn dieser über eine„einfache Ausstattung“ verfügt. Der Begriff der„einfachen Ausstattung“ wurde vom Finanzministerium in einer Fachinformation näher erläutert. Vorführkraftfahrzeuge und Tageszulassungen der Klasse N1 Auch Vorführkraftfahrzeuge der Klasse N1 unterliegen nicht mehr der NoVA-Pflicht. Dabei ist Folgendes zu beachten: Wird ein solcher Klein-LKW als Vorführwagen auf den Autohändler zugelassen, gab es schon bisher eine NoVA-Befreiung. Erst im Zeitpunkt der Zulassung eines Vorführwagens auf einen Endkunden wird geprüft, ob NoVA-Pflicht besteht. Wird daher ein Vorführkraftfahrzeug der Klasse N1 ab dem 1.7.2025 an einen Kunden verkauft und auf diesen zugelassen, fällt keine NoVA mehr an. Tageszulassungen der Klasse N1 (Zulassung auf den Fahrzeughändler, keine Verwendung auf öffentlichen Straßen) sind von der NoVA befreit, wenn die Zulassung auf einen Fahrzeughändler erfolgt und diese nicht länger als drei Monate dauert. Lief die dreimonatige Frist vor dem 1.7.2025 ab, ohne dass das Fahrzeug abgemeldet wurde, entsteht die Pflicht zur Entrichtung der NoVA, wobei in diesem Fall der spätere Verkauf an den Endkunden keine weitere NoVA verursacht. Endet die dreimonatige Frist ab dem 1.7.2025, ist keine Abmeldung notwendig und der Verkauf unterliegt auch nicht mehr der NoVA. © VERA | ADOBE STOCK
23 VEREINE Vereine Spendenbegünstigung für Vereine Eine bereits bestehende Spendenbegünstigung eines Vereins ist jährlich zu verlängern. Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist jährlich zu verlängern, da es ansonsten zu einem Widerruf durch das Finanzamt kommen kann. 2023 wurde die Spendenbegünstigung für Organisationen, die bereits zum 31.12.2023 spendenbegünstigt waren, für 2024 automatisch verlängert. Diese automatische Verlängerung ist ab 2025 aber nicht mehr vorgesehen, vielmehr müssen die Spendenbegünstigungen jährlich binnen neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres der Organisation durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter via FinanzOnline verlängert werden. Dies gilt auch für Organisationen, die zum 31.12.2023 bereits auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen waren. Die Verlängerung ist daher in der Regel (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) bis zum 30.9. zu beantragen. Beilage – Vereinsstatuten, Satzung oder Gesellschaftsvertrag Dem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage, also die Vereinsstatuten, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der gemeinnützigen Körperschaft beizulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Rechtsgrundlage immer den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und inhaltlich alle Voraussetzungen aufweist, die für die Spendenbegünstigung enthalten sein müssen. Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist zusätzlich jährlich das Vorliegen der Voraussetzungen sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Aufzeichnungspflichten für Vereine Fehlende Aufzeichnungen und die Verletzung von Meldepflichten können nicht nur zu steuerlichen Nachteilen führen, sondern auch finanzstrafrechtliche Folgen haben. Gemeinnützige Organisationen, wie etwa Vereine, können seit 2024 steuerfreie Zahlungen an ihre Freiwilligen leisten (sogenanntes„Freiwilligenpauschale“). Für gemeinnützige Sportvereine besteht unabhängig davon die alternative Möglichkeit, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in Höhe von bis zu € 120 pro Einsatztag (bis zu € 720 pro Monat) steuerfrei an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer auszuzahlen. Grundvoraussetzung ist jedoch in beiden Fällen, dass der Verein entsprechende Aufzeichnungs- und Meldepflichten beachtet und fristgerecht erfüllt.
24 VEREINE Freiwilligenpauschale Beim kleinen Freiwilligenpauschale sind Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu € 30 pro Kalendertag, höchstens aber € 1.000 im Kalenderjahr steuerfrei. Bei mildtätigen und bestimmten gemeinnützigen Tätigkeiten (Sozialdienste), bei der Hilfestellung in Katastrophenfällen und für Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter kann das Freiwilligenpauschale in einem höheren Betrag, nämlich € 50 pro Kalendertag bzw. höchstens € 3.000 pro Kalenderjahr, steuerfrei belassen werden (großes Freiwilligenpauschale). Der Verein hat Aufzeichnungen, insbesondere über die Zahl der Einsatztage des Ehrenamtlichen sowie über die Art und die Höhe des Freiwilligenpauschales zu führen. Wird einem Ehrenamtlichen vom Verein mehr als die jeweilige Höchstgrenze (€ 30 / € 50 bzw. € 1.000 / € 3.000) ausbezahlt, muss dies der Verein dem Finanzamt bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege melden (Formular E 29). Der übersteigende Betrag wird dann bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Ehrenamtlichen als sonstige Einkünfte berücksichtigt. Pauschale Reiseaufwandsentschädigung Diese Art von steuerfreiem Reisekostenersatz können nur gemeinnützige Sportvereine ausbezahlen, nicht aber andere gemeinnützige Vereine. Für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, der eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erhält, hat der gemeinnützige Sportverein ein Lohnkonto bzw. Lohnaufzeichnungen zu führen: Ů Werden an den einzelnen Zahlungsempfänger, der dem Grunde nach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, nur steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der Verein zwar kein Lohnkonto zu führen, es müssen aber Lohnaufzeichnungen erstellt werden, aus denen sich insbesondere die Einsatztage sowie die Höhe der steuerfreien Zuwendung ergeben. Darüber hinaus sind sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlten Reiseaufwandsentschädigungen für jeden einzelnen Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer in das dafür vorgesehene amtliche Formular (L 19) einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Ů Werden über die Reiseaufwandsentschädigung hinausgehende Zahlungen geleistet, ist vom Verein ein Lohnzettel (Formular L 16) zu übermitteln, auf dem die Reiseaufwandsentschädigungen zu berücksichtigen sind. In diesem Fall und bei freiwilliger Übermittlung eines Lohnzettels muss vom Verein kein gesondertes Formular L 19 verwendet werden. © MATIMIX | ADOBE STOCK
25 Immobilien © XXXXXXXXX | ADOBE STOCK Immobilien © VADYM | ADOBE STOCK
26 Immobilien Änderungen in der Grunderwerbsteuer Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wurde eine Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht ab 1.7.2025 beschlossen. Ein zentraler Schwerpunkt der Änderungen ist die Gleichstellung von Asset Deals und Share Deals bei Transaktionen, die Personen- und Kapitalgesellschaften mit inländischen Grundstücken im Vermögen betreffen. Während bei einem Share-Deal Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft übertragen werden, werden bei einem Asset-Deal einzelne Wirtschaftsgüter, wie z.B. Grundstücke, veräußert. Gesellschafterwechsel Bei Personengesellschaften ist bisher Grunderwerbsteuer angefallen, wenn innerhalb von fünf Jahren 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Diese Regelung wurde auf Kapitalgesellschaften ausgeweitet, die Beteiligungsschwelle auf 75 % reduziert und die Frist des Beobachtungszeitraumes auf sieben Jahre angehoben. Anteilsvereinigung – „Vereinigung in einer Hand“ Bisher ist bei einem Share-Deal auch dann Grunderwerbsteuer angefallen, wenn mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden. Dieser Schwellenwert wurde auf 75 % reduziert. Zudem können auch mittelbare Anteilserwerbe an grundstücksbesitzenden Gesellschaften Grunderwerbsteuer auslösen. Zur Ermittlung der mittelbaren Beteiligungshöhe werden die prozentuellen Beteiligungen auf jeder Ebene miteinander multipliziert. Ergibt die Berechnung eine mittelbare Beteiligung von 75 % oder mehr, wird ein grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand ausgelöst. Künftig spielt für die Definition„Vereinigung in einer Hand“ die Unternehmensgruppe keine Rolle mehr; es wird vielmehr auf eine Erwerbergruppe abgestellt. Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns sind diesbezüglich Ausnahmen vorgesehen („Konzernklausel“). © SEEGRAPHIE | ADOBE STOCK
27 Immobilien Immobiliengesellschaften Ein weiterer Punkt ist die Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes und der Bemessungsgrundlage bei Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigung und Umgründungsvorgängen im Zusammenhang mit Immobiliengesellschaften. Immobiliengesellschaften sind Gesellschaften, deren Schwerpunkt in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt. Die Grunderwerbsteuer wurde bei Transaktionen solcher Gesellschaften von 0,5 % des Grundstückswertes auf 3,5 % des gemeinen Wertes (= Verkehrswert) angehoben. Bei Nicht-Immobiliengesellschaften bleibt die Grunderwerbsteuer unverändert bei 0,5 % des Grundstückswertes. Ausgenommen von der Erhöhung sind auch grundstücksbesitzende Gesellschaften, wenn alle beteiligten Gesellschafter vor und nach einer Anteilsübertragung/- vereinigung (oder Umgründung) dem begünstigten Personenkreis (Familienverband) angehören. Umwidmungszuschlag beim Immobilienverkauf Durch das Budgetbegleitgesetz 2025 wurde ein neuer Umwidmungszuschlag eingeführt, der (neben Betrieben und Körperschaften) auch private Grundstücksveräußerungen betrifft. Demnach werden Grundstücksveräußerungen höher besteuert, wenn Grundstücke (= Grund und Boden) vor der Veräußerung von Grünland in Bauland umgewidmet wurden. Der Umwidmungszuschlag erhöht die positiven Einkünfte (Überschuss bzw. Gewinn) aus der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Boden um 30 %. Daher kann eine Aufteilung des Veräußerungsüberschusses auf das Gebäude und den Grund und Boden erforderlich sein. © GINA SANDERS | ADOBE STOCK
28 Immobilien Für das Vorliegen einer Umwidmung ist auf den bereits geltenden Umwidmungsbegriff abzustellen. Die Umwidmung muss erstmals eine Bebauung ermöglichen, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht. Der Umwidmungszuschlag ist um jenen Betrag zu kürzen, um den die Summe des Veräußerungsüberschusses des Grund und Bodens und des Umwidmungszuschlags den Veräußerungserlös des Grund und Bodens übersteigt (= Erlösschranke). Der Umwidmungszuschlag umfasst sowohl Alt- als auch Neuvermögen. Er ist anzuwenden auf Grundstücksveräußerungen nach dem 30.6.2025, wenn die Umwidmung nach dem 31.12.2024 erfolgte. Beispiel 1 A hat im Jahr 2010 unbebautes Grünland um € 10.000 erworben. Im Jahr 2025 wird dieses in Bauland umgewidmet; anschließend verkauft A das unbebaute Grundstück um € 100.000. Die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) für private Grundstücksveräußerungen beträgt 30 %. Der Veräußerungsüberschuss in Höhe von € 90.000 wäre grundsätzlich um einen Umwidmungszuschlag in Höhe von € 27.000 (= 30 % von € 90.000) zu erhöhen, sodass sich insgesamt positive Einkünfte in Höhe von € 117.000 ergeben würden. Da diese den Veräußerungserlös in Höhe von € 100.000 um € 17.000 übersteigen, ist der Umwidmungszuschlag auf € 10.000 zu kürzen (= € 27.000 – € 17.000). Es ergeben sich somit insgesamt positive Einkünfte in Höhe von € 100.000 (= € 90.000 + € 10.000), die dem Veräußerungserlös entsprechen. Bei Anwendung der 30 %igen ImmoESt ergibt sich eine Steuerschuld in Höhe von € 30.000 (= 30 % von € 100.000). Beispiel 2 B hat im Jahr 2010 unbebautes Grünland um € 10.000 erworben. Im Jahr 2025 wird dieses in Bauland umgewidmet. Kurz darauf stellt sich heraus, dass der Boden des Grundstücks durch eine benachbarte Chemiefabrik kontaminiert wurde, sodass B das unbebaute Grundstück nur noch um € 5.000 verkaufen kann. Da B in diesem Fall keine positiven Einkünfte aus der Veräußerung des Grundstücks erzielt, ist auch kein Umwidmungszuschlag hinzuzurechnen.
29 Altersvorsorge und Pension © HOODY BABA | ADOBE STOCK Altersvorsorge und Pension
30 Altersvorsorge und Pension Drei-Säulen-Modell Die Altersvorsorge in Österreich basiert auf einem Drei-Säulen-Modell, das aus der staatlichen Pensionsversicherung (gesetzliche Altersvorsorge), der betrieblichen Altersvorsorge und der privaten Altersvorsorge besteht. Die staatliche Säule ist eine Pflichtversicherung, während die betriebliche und private Vorsorge als Ergänzung dienen, um den Lebensstandard im Alter zu sichern. Die betriebliche Vorsorge ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die sich in Formen wie Abfertigung und Pensionskassen äußert. Die private Vorsorge umfasst verschiedene Anlagemöglichkeiten, wie z.B. Lebensversicherungen, Wertpapiere und Immobilien. Betriebliche Altersvorsorge Gängige Formen der betrieblichen Altersvorsorge sind die Pensionskassenzusage, die betriebliche Kollektivversicherung und die Abfertigungsvorsorge, die jeweils spezifische Regelungen und Vorteile bieten. Beiträge können steuerlich begünstigt werden, und es fallen in der Regel keine Lohnsteuer, keine zusätzlichen Lohnnebenkosten oder Sozialversicherungsbeiträge an, wodurch die betriebliche Altersvorsorge zu einer attraktiven Mitarbeiterbindung für Arbeitgeber wird. Beim Arbeitgeber sind diese Beiträge in der Regel steuerlich abzugsfähige Ausgaben (Betriebsausgaben). Private Altersvorsorge Die private Altersvorsorge in Österreich umfasst diverse Produkte und Anlagen, wie z.B. Lebensversicherungen, private Pensionsversicherungen, Wertpapiere und Immobilien, die zusätzlich zur gesetzlichen Pension für den Ruhestand angespart werden. Es gibt auch staatlich geförderte Varianten mit steuerlichen Vorteilen, die den Vermögensaufbau unterstützen. © CELLO ARMSTRONG | ADOBE STOCK
31 Altersvorsorge und Pension Teilpension und neue Altersteilzeit Ab 1.1.2026 tritt das neue Modell der Teilpension in Kraft. Ziel ist es, Arbeitnehmern auch während des Bezugs einer Pension eine reduzierte Weiterarbeit zu ermöglichen. Gleichzeitig wurde die bisherige Regelung zur Altersteilzeit überarbeitet und die Zugangsmöglichkeit eingeschränkt. Die Teilpension steht jenen Personen offen, die Anspruch auf eine reguläre oder vorzeitige Alterspension haben. Bei der Korridorpension und Langzeitversichertenpension beträgt das Alter 62 Jahre, wobei es bei der Korridorpension ab 1.1.2026 stufenweise zu einer Anhebung auf 63 Jahre kommt. Der Anspruch auf Schwerarbeitspension ist unter den entsprechenden Voraussetzungen im Alter von 60 Jahren gegeben. Das Regelpensionsalter für die Alterspension liegt bei Männern bei 65 Jahren und bei Frauen derzeit bei 61 Jahren, wobei es hier zu einer stufenweisen Anhebung in Halbjahresschritten auf 65 Jahre kommt. Antrag bei der Pensionsversicherung Um in Teilpension gehen zu können, muss mit dem Arbeitgeber zeitgerecht eine Arbeitszeitreduktion zwischen 25 % und 75 % schriftlich vereinbart werden. Weiters muss ein Antrag bei der Pensionsversicherung (PV) gestellt werden. Wenn die Pensionsversicherung (PV) die Teilpension zuerkannt hat, ergeht ein entsprechender Bescheid. Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und der Gesamtgutschrift des Vorjahres (abhängig vom Stichtag), sodass sich folgende Auswirkungen der Arbeitszeitreduktion auf den Anteil der Gesamtgutschrift ergeben: Ausmaß der Arbeitszeitreduktion Anteil an der fiktiven Gesamtpension 25 % bis 40 % 25 % 41 % bis 60 % 50 % 61 % bis 75 % 75 % Zu beachten ist, dass bei der Teilpension eine Verminderung des Anspruchs bei Teilpensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (sowie eine Erhöhung bei Teilpensionsantritt nach dem Regelpensionsalter) zum Tragen kommen. Ein Anspruch auf Teilpension ist nicht möglich, wenn bereits eine reguläre Pension bezogen wird. Auch darf während der Teilpension keine selbständige Erwerbstätigkeit mit Pensionsversicherungspflicht aufgenommen werden. Wird die erlaubte Bandbreite der Arbeitszeit überschritten, entfällt die Teilpension unter bestimmten Voraussetzungen. Neue Altersteilzeit Parallel zur Einführung der Teilpension wird der Zugang zur Altersteilzeit deutlich eingeschränkt. Bisher war ein Bezug von Altersteilzeitgeld für höchstens fünf Jahre vor dem
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